Dokumente für den Schiffsbetrieb und Wasserstraßenkarten
Immer mit an Bord: Auf jedem Fahrzeug (außgenommen jene des öffentlichen Dienstes, Schubleichter ohne Besatzung, Sportfahrzeuge und schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb) muss der Schiffsführer nach §102 BinSchPersV ein im Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt registriertes Bordbuch gemäß Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 führen. Für Folgebücher des alten Bordbuchs nach RheinSchPersV ist in Deutschland ebenfalls dieses Bordbuch zu verwenden.
Darüber hinaus führen wir natürlich auch Schiffskarten für den Schiffsverkehr auf europäischen Flüssen wie dem Rhein, der Mosel und der Saar, dem Neckar, sowie weitere Wasserstraßenkarten für Europa.